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   OLG Schleswig, 18.09.2003 - 11 U 177/01   

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https://dejure.org/2003,33013
OLG Schleswig, 18.09.2003 - 11 U 177/01 (https://dejure.org/2003,33013)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.09.2003 - 11 U 177/01 (https://dejure.org/2003,33013)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 18. September 2003 - 11 U 177/01 (https://dejure.org/2003,33013)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vorsorgliche Streitverkündung an NU - anwaltl. Sorgfaltspflicht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsorgliche Streitverkündung an Nachunternehmer - anwaltliche Sorgfaltspflicht? (IBR 2003, 616)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 140/70

    Rechtsanwalt - Haftpflichtprozeß - Prüfungspflicht - Deckungsschutz -

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2003 - 11 U 177/01
    Das gilt besonders für Ansprüche, die gegen Dritte - selbständig oder bei ungünstigem Ausgang des Rechtsstreits - in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1971 - VI ZR 140/70, VersR 1971, 1119, 1120; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 102; Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht Rdnr. 6, 174).

    Auch dann, wenn sich das Mandat auf die Verfolgung des Anspruchs gegen eine bestimmte Partei beschränkt, bei negativem Ausgang der Klage aber die Ersatzpflicht eines Dritten in Rede steht, gehört es zum Auftrag des Anwalts zu prüfen, ob insoweit Verjährung droht, und gegebenenfalls darüber zu belehren, welche Maßnahmen zur Vermeidung rechtlicher Nachteile erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1971, aaO S. 1121; v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92 z. V. b.).

  • BGH, 18.03.1993 - IX ZR 120/92

    Anwaltshaftung bei Musterprozessen ohne Verjährungsunterbrechung bezüglich

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2003 - 11 U 177/01
    Auch dann, wenn sich das Mandat auf die Verfolgung des Anspruchs gegen eine bestimmte Partei beschränkt, bei negativem Ausgang der Klage aber die Ersatzpflicht eines Dritten in Rede steht, gehört es zum Auftrag des Anwalts zu prüfen, ob insoweit Verjährung droht, und gegebenenfalls darüber zu belehren, welche Maßnahmen zur Vermeidung rechtlicher Nachteile erforderlich sind (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 1971, aaO S. 1121; v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92 z. V. b.).
  • BGH, 29.04.1993 - IX ZR 101/92

    Hinweispflicht des Anwalts bei drohender Verjährung von Ansprüchen gegen Dritte

    Auszug aus OLG Schleswig, 18.09.2003 - 11 U 177/01
    Wie der BGH in einer auch von den Parteien und vom Landgericht schon angeführten Entscheidung (BGH NJW 1993, 2045) ausführt, darf der Rechtsanwalt auch bei einem eingeschränkten Mandat die ihm übertragene Prozeßführung nicht völlig isoliert von den übrigen Interessen des Auftraggebers sehen.
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